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Korrespondenzanwalt für Spanien -
mehr denn je sinnvoll: warum ? |
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In der
Vergangenheit gab es in Deutschland viele Kanzleien mit
Kanzleisitz praktisch Tür an Tür zum jeweiligen Amts- oder
Landgericht, welche hauptsächlich Mandate und Gerichtstermine
für auswärtige Kollegen wahrnahmen, denen das eigene Auftreten
im fremden Gerichtsbezirk untersagt war. Oft mit der absurden
Folge, dass der sachbearbeitende auswärtige Anwalt auch die
Gerichtstermine persönlich wahrnahm, aber den
Vor-Ort-Rechtsanwalt als sonst stillen, sachunkundigen blossen
Antragsteller, bei Honorarteilung, mitbringen musste.
Andernfalls galt der tatsachlich erschienene Rechtsanwalt als
nicht existent und der Prozess wurde wegen Säumnis verloren,
wenn man nicht noch kurz aus dem Gerichtsgang einen zufällig
anwesenden Kollegen schnell in den Verhandlungsraum schleppen
konnte.
Dieses Schauspiel wiederholte sich in ähnlicher Weise, wenn man
die anwaltliche schwarze Amtstracht, die Robe, vergessen oder
andernorts liegen gelassen hatte.
Dann galt es oft mit mehr oder weniger Überredungskunst im
Gerichtssekretariat die Gerichtsschreiberin oder den
Gerichtsschreiber zu überzeugen, doch kurzzeitig einmal von
dieser/m ihre schwarze Amtstracht überlassen zu bekommen, wenn
nötig unter Hinterlegung des eigenen Ausweises als Pfandstück.
Schliesslich kann man ja nicht jedem dahergelaufenen auswärtigen
Rechtsanwalt, - oder Nichtrechtsanwalt -, von vornherein trauen.
Die Amtstracht der Robe ist teuer.
In Spanien übrigens war und ist dies anders geregelt. In jedem
Gerichtssaal hängt eine Robe, welche sich der jeweils
erscheinende Anwalt überstülpen kann.
Hier bleibt zu hoffen, die deutsche Justiz und Anwaltschaft
werde schnell vom spanischen Vorbild lernen. Der Anwalt vor
deutschem Gericht jedenfalls wäre dankbar, wenn dieser Stress
ohne Sinngehalt kurzfristig ganz beseitigt würde, zumal auch das
Reisegepäck reduziert würde.
Auch die alleinige Zugangsmöglichkeit bestimmter Anwälte zu
höheren Gerichten als Berufungs- und Revisionsanwalt wurde in
Deutschland reduziert und damit auch die Notwendigkeit des
Einsatzes eines weiteren Kollegen, wenngleich die
Unterbeauftragung eines so spezialisierten Kollegen z. B. beim
Revisionsverfahren gleichwohl oft sinnvoll bleiben dürfte.
Übrigens kann heutzutage auch jeder deutsche Rechtsanwalt mit
alleinigem Kanzleisitz in Deutschland im Einzelfall einen
Prozess in Spanien führen und dort direkt vor Gericht auftreten,
wie natürlich auch umgekehrt der spanische Kollege in
Deutschland.
Beides allerdings erscheint im Regelfall wenig sinnvoll. Nicht
unbedingt wegen der geographischen Entfernung, eher schon wegen
der Gerichtssprache, umsomehr aber wegen des unterschiedlichen
Prozessablaufes und des anderen angewandten, spanischen Rechtes.
Heute ermöglicht zudem die verbesserte Kommunikationstechnik von
Fax, e-mail und Aktenzugang in Deutschland per elektronischer
Akte, durch Weitergabe des Zugangsschlüssels an den Kollegen in
Spanien, eine einfachere Sachverhaltsvermittlung.
Aus praktischen Gründen sollte der in Spanien übernehmende
Kollege allerdings sehr gut mit der deutschen Sprache vertraut
sein.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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