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Erstkontakt zum Spanien-Anwalt:
Erstberatungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt
beiden Seiten entgegen |
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Wer
unternehmerisch tätig ist, hat regelmässig einen „Hausanwalt“
oder „Unternehmensanwalt“.
Dieser wird zunächst einmal mit allen auftauchenden Rechtsfragen
befasst. Bedarf es eines Spezialisten, dann wird der Hausanwalt
mit der Suche nach dem spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt.
Wer hingegen im Berufsleben nicht selbständig tätig ist oder
war, dem ist der Umgang mit Rechtsanwälten ungewohnt und das
Konzept der Vergütung unbekannt. Hier schafft die Einführung der
Erstberatungsgebühr Sicherheit.
Kommt jemand zum ersten Mal mit einem deutschen Rechtsanwalt in
Kontakt, so kann er sämtliche Rechtsfragen stellen, ohne dass
das Anwaltshonorar 190 € zzgl. USt. überschreitet. Diese
Regelung wurde vor einigen Jahren in die gesetzliche Regelung
der Anwaltshonorare eingeführt und in 2004 vom
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernommen.
Auch dem Rechtsanwalt gibt diese Regelung Sicherheit. Die
Beratungszeit für diese erste Beratung beschränkt sich
grundsätzlich auf einen Zeitrahmen bis zu 90 Minuten.
Weiterhin kann bei diesem beschränkten Gebührenrahmen keine
detaillierte zeitaufwendige Recherche verlangt werden. Ziel ist
vielmehr, die rechtliche Grundorientierung des Mandanten, der
gleichsam den Wissenstand des Rechtsanwaltes kurzfristig
„gemietet“ hat.
Dieses Modell des Einstieges per Erstberatung funktioniert
natürlich in der Praxis nur dann, wenn Sie zuvor einen auf dem
jeweiligen Fachgebiet versierten Rechtsanwalt ausgewählt haben.
Als Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf deutsch-spanische
Rechtsangelegenheiten ist damit automatisch der für
Erstberatungen passende Rechtsbereich vorgezeichnet.
Beiden Seiten verbleibt nach der Erstberatung ein klarer
Einschnitt zur Entscheidung, ob und in welchem Bereich die
Rechtsberatung fortgesetzt werden und welche Massnahmen
umgesetzt werden sollen.
Naturgemäss ist dieser Erstkontakt beim auf Spanienrechtsfälle
focusierten Rechtsanwalt überdurchschnittlich häufig,
wenngleich, - so unsere Erfahrung -, man als so spezialisierter
Anwalt durchaus zum „Hausanwalt für Spanien“ werden kann.
Ähnlich wie ein Unternehmen bedarf auch die Investition in
spanisches Hauseigentum einer kontinuierlichen Begleitung:
Erwerbsvorgang, Steuerplanung, Eigentümergemeinschaft,
Bauvorhaben, Rechtsnachfolge.
Strategisches Vorgehen zahlt sich hier aus
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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