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15 häufige Fehler bei der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen.
Bei Rechtsfällen mit Auslandsbezug empfiehlt sich eine Anwaltskooperation
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strichel_hori

Unsere Kanzlei hat ihre Wurzeln in Franken. Nicht zuletzt das ergänzende Fremdsprachenstudium hat in den 90er Jahren zu einer Schwerpunktverlagerung nach Spanien und Spezialisierung auf deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten geführt.

Dieser Entwicklungsprozess ist auf unserer sicherlich mit viel Informationsgehalt ausgestatteten Internetseite www.erbrechtskanzlei-spanien nachvollziehbar.

Aktuell werden Rechtsangelegenheiten unsererseits immer häufiger in Arbeits- und Honorarteilung mit deutschen Anwaltskollegen bewältigt; letztlich ein Gewinn für beide Seiten.

Als Kanzlei mit Standort Deutschland sind so auch Rechtsfälle mit Spanienbezug bewältigbar. Unserer Kanzlei andererseits wird so ein Zugang zu Mandantenkreisen eröffnet, welche wohl häufig nicht den Weg in diese Kanzlei gefunden hätten.

Die hier nachfolgend aufgeführten und erläuterten Fehlerquellen bei der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen sind naturgemäss nur ein Teil der in der Rechts- und Beratungspraxis zu Tage tretenden.

Oft sind diese rechtlichen Fallstricke auf die Besonderheiten der spanischen Rechts- und Steuersystems bei deutschem Auslandsbezug zurückzuführen. Andere treten in ähnlicher Weise auch bei Rechtsnachfolge in in Deutschland belegenes Vermögen, aber eben auch bei Spanienvermögen auf.

Unter Rechtsnachfolge sei hier sowohl die erbrechtliche, wie auch die lebzeitige Übertragung auf die Nachfolgegeneration verstanden.

Spanienspezifische Fehler haben ihren Grund oft in den abweichenden spanischen Schenkungs- und Erbschaftssteuerregelungen, welche dazu führen, dass am deutschen Rechtssystem ausgerichtete Ideallösungen sich bei Spanienvermögen in ihr genaues Gegenteil umkehren können:
 

1.

Beim Erwerb von Spanienvermögen wird gänzlich vergessen, die Rechtsnachfolge mitzuberücksichtigen
 

 

Beispiel:

Es wird nicht strategisch überdacht, wer aus der Familie sinnvollerweise die Spanienimmobilie zu Eigentum erwirbt
 

2.

Nach dem Erwerb von Spanienvermögen wird die bisherige testamentarische Situation nicht an die neue angepasst.
 

 

Beispiel:

Die bisherige gegenseitige Alleinerbeneinsetzung von Ehegatten und Kindern ist bezogen auf Spanienvermögen extrem steuerschädlich. „Berliner Testament“ als Steuerfalle für Spanien.
 

3.

Abwägung von Geschäfts- und persönlichen Risiken wird nicht zutreffend getätigt.
 

 

Beispiel:

Scheidung oder Trennung von Geschäftspartnern als Miteigentümer von Spanienimmobilien führen zur Vermögensblockade im Ausland.
 

4.

Gezielte Vollmachtserteilung in notwendiger Form wird unterlassen
 

 

Beispiel:

Bevollmächtigter kann auch in Krankheits- und Abwesenheitszeiten schnell handeln.

Für Spanien ist regelmässig eine spanienspezifische notarielle Form erforderlich.
 

5.

Eigene Einkommens- und Vermögensabsicherung in Alter wird vergessen
 

 

Beispiel:

Kein Niessbrauchsvorbehalt bei Übertragung an oder Kauf durch die Nachfolgegeneration
 

6.

Gelegentliche Hinweise spanischer Notare oder Notariatsmitarbeiter werden fälschlicherweise als grundlegende Rechtsnachfolgeberatung eingestuft
 

 

Aber:

Spanische Notare haben weder Beratungspflicht noch Ausbildung in ausländischem, z.B. deutschem, Erbrecht und deren Hinweise gehen dann vom für deutsche Vererber nicht einschlägigen spanischen Erbrecht aus.
 

7.

Zum Einsparen von Rechtsberatungskosten wird Rechtsrat bei vermeintlich erfahrenen Bekannten, Verwandten, Maklern oder spanischen Geschäftsleuten eingeholt
 

 

Aber:

Das ist meist die teuerste Variante, da die im konkreten Fall optimale Handlungsalternative so regelmässig nicht ermittelt wird.
 

8.

Das verbleibende Handlungspotential zwischen privatem und notariellem Immobilienerwerbsvertragsabschluss bleibt unerkannt
 

 

Beispiel:

Spielraum verbleibt bei Preiszuordnung und Festlegung der Erwerberpersonen u.a..
 

9.

Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung wird übersehen
 

 

Beispiel:

Einsatz zur Erbschaftssteuerreduzierung
 

10.

Potential der gezielten Wohnsitznahme in Spanien wird nicht ausgeschöpft

 

 

Beispiel:

Belegbare Hauptwohnsitznahme in der werthaltigen Spanienimmobilie kann erhebliche Steuervorteile mit sich bringen, namentlich einen zusätzlichen Freibetrag.
 

11.

Erörterung und Regelung der Rechtsnachfolge in die Spanienimmobilie mit Nachfolgegeneration wird immer wieder hinausgezögert
 

 

Beispiel:

Schlaganfall, Alzheimer u.a. machen sinnvolle Regelung später unmöglich
 

12.

Fehlen von Kenntnis und systematischer Nutzung der spanischen Erbschaftssteuerfreibeträge
 

 

Beispiel:

Unternehmens- oder Behindertenfreibetrag
 

13.

Künftige Blockaden und Rechtsstreite durch Erbengemeinschaften ohne Teilungsanordnungen oder Steuernachteile bei deren Auseinandersetzung
 

 

Beispiel:

Abfindungsgewinn entsteht und ist zu versteuern
 

14.

Formfehler bei privatschriftlichen Testamenten oder Nichtnutzung möglicher spanischer Testamentsformen
 

 

Beispiel:

Maschinenschriftliche Testamente sind unwirksam oder Abwicklungsvorteile durch da sogenannte offene notarielle spanische Testament werden nicht genutzt.
 

15.

Vorausschauende Bewältigung der Haftungsproblematik der Erben für Nachlass
 

 

Beispiel:

Ist ein Kind überschuldet bedarf es einer gezielten Rechtsnachfolgegestaltung mit spezifischer Berücksichtigung des Spanienvermögens.

Fassen wir die Thematik der  Rechtsnachfolge im positiven Sinne noch in 10 Praxishinweise zusammen, welche bei Spanienvermögen als Leitlinien und Prüfkriterien dienen können:

1.

Rechtsnachfolge schon beim Immobilienerwerb mitbedenken

 

Erwerb direkt durch Nachfolgegeneration ?
 

2.

Die richtigen Vollmachten erteilen

 

Notarielle Generalvollmacht für Spanien ?
 

3.

Deutsches Erbrecht bei deutschem Vererber

 

Berater braucht Fachwissen im deutschen Erbrecht
 

4.

Hohe Erbschaftssteuer systematisch minimieren, Spitzensteuersatz von 81,6 %.

 

Rechtzeitige Weichenstellung für Freibetragsnutzung
 

5.

Deutsches Testament genügt, ein spanisches notarielles kann Abwicklungsvorteile bringen
 

6.

Ohne notarielle Erbschaftsannahme gibt es in Spanien keine Rechtsnachfolge in Immobilien
 

7.

Pflichtteilsminimierung durch rechtszeitige Vermögensumschichtung in persönliche Renten- und Nutzungsrechte
 

8.

Heirat, Scheidung und Adoption als relevante Gestaltungsmöglichkeiten
 

9.

Verkauf innerhalb der Familie wird in Spanien häufig Steuern sparen
 

10.

Erbrechtsprozesse finden fast immer in Deutschland statt

Wir hoffen, mit diesen Tipps und Prüfrastern deutschen Anwaltskollegen bei Fällen der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen eine Orientierungshilfe in einem nicht regelmässig bearbeiteten fremden Rechtskreis geben zu können, ebenso wie eine Familie mit Spanienvermögen, - und deren  Zahl steigt kontinuierlich -, konkreten Handlungsbedarf erkennen kann.

Stand: 02/2.006


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

 

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